Verpflichtendes Kindergartenjahr / Kooperation VS Kappel

§ 20
Zielsetzung

  1. Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
  2. Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:
    a) Emotionen und soziale Beziehungen;
    b) Ethik und Gesellschaft, grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft;
    c) Sprache und Kommunikation;
    d) Bewegung und Gesundheit;
    e) Ästhetik und Gestaltung;
    f) Natur und Technik.
  3. Die Landesregierung darf mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollen.
  4. Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.

§ 20a
Information über die Besuchspflicht
Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

§ 21
Besuchsverpflichtung und Kosten

  1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
  2. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
    a) Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;
    b) Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;
    c) Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen;
    d) Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.
  3. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.
  4. Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen öffentlichen oder privaten Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht. Wird von den Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes gemäß § 19a Abs. 1 geltend gemacht, ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
  5. Für den Besuch eines Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag durch den Kindergarten einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten, für die Bildung und Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder für Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien nicht aus.

§ 22
(entfällt)

§ 23
Kindergartenbesuch und Fernbleiben

  1. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
  2. Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.
  3. Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere
    a) einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen,
    b) bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1, oder
    c) eines außergewöhnlichen Ereignisses oder
    d) einer Absonderung oder Ausschließung des Kindes oder eines Angehörigen nach dem Epidemiegesetz 1950, einer Einschränkung oder Schließung des Betriebes des Kindergartens oder eines Betretungsverbotes oder einer Betretungseinschränkung aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

§ 24
Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

  1. Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf; dies ist von den Erziehungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Landesregierung bis 1. Mai vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.

Quelle: Landesrecht Kärnten, www.ris.bka.gv.at